Satzung des Nordfriesischen Vereins e.V.
(Gegründet am 13. August 1902 in Rödemis bei Husum als Nordfriesischer Verein für Heimatkunde und Heimatliebe) ,
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Farben
Der Verein trägt den Namen Nordfriesischer Verein e.V. (Abkürzung: NFV) und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Er hat seinen Sitz in Niebüll, Kreis Nordfriesland.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind GOLD-ROT-BLAU, das Nordfriesenwappen ist das Vereinswappen.
§2
Zweck (Ziele und Aufgaben)
1. Der NFV will die nordfriesische Kultur fördern, die Natur und die Landschaft Nordfrieslands bewahren und pflegen. Er fördert insbesondere die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der bedrohten friesischen Sprache. Er tritt für die Belange der Nordfriesen in ihrem Lebensraum ein und unterstützt friesische Vereine und Organisationen mit gleicher Zielsetzung.
2. Der NFV ist integrierter Teil der friesischen Volksgruppe, die
sowohl gem. der "Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ( Artikel 5 ) als auch durch das "Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler
Minderheiten" und durch die "Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen" Schutz und Förderung
genießt.
Der NFV ist Landschaftsverband im Schleswig-Holsteinischen Heimatbund (SHHB).
Der NFV ist Mitglied im Friesenrat und arbeitet mit dem Nordfriisk Instituut und dem Plattdeutschen Zentrum in Leck zusammen.
Mit dem Verein "Heimatbund Landschaft Eiderstedt" - der dem NFV korporativ angeschlossen ist - besteht eine besonders partnerschaftliche Zusammenarbeit.
Der NFV arbeitet mit den Friesen in Niedersachsen und in den Niederlanden, mit anderen zielgleichen Vereinen und Verbänden, sowie mit Minderheiten und Minderheitenorganisationen zusammen.
§ 3
Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins unterstützt.
Mitglieder sind
a) die Mitglieder der angeschlossenen Ortsvereine,
b) die persönlichen Mitglieder,
c) die korporativen Mitglieder,
d) die Ehrenmitglieder,
e) fördernde Mitglieder ( ohne Stimmrecht)
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des NFV oder eines Ortsvereins.
Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende, mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich beim Vorstand des NFV oder des zuständigen Ortsvereins erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen ist eine schriftliche Begründung mitzuteilen. Er kann Berufung einlegen, über die der Beirat endgültig entscheidet
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Für die Mitglieder der angeschlossenen Ortsvereine wird der Beitrag über die Ortsvereine abgerechnet. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 4
Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 5
Die Mitgliedsversammlung
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des NFV, soweit sie nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
Beirat und Vorstand können Entscheidungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung übertragen.
Sie beschließt insbesondere über:
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, im übrigen nach Bedarf einzuberufen. Nach Beratung im Vorstand, erfolgt die Einberufung durch den (die) Vorsitzende(n) ihm (ihr) obliegt die Leitung der Versammlung. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25 Mitglieder dieses unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand des NFV beantragen.
Zur Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen.
Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt werden, wenn die Versammlung ihre Dringlichkeit durch Mehrheitsbeschluss anerkannt hat. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Jedes anwesende Mitglied hat in der Versammlung Sitz und Stimme. Korporative Mitglieder haben je eine Stimme. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder müssen Wahlen und Abstimmungen geheim sein.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind in Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschriften sind von dem (der) Vorsitzenden und von dem (der) Protokollführer (in) zu unterschreiben und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 6
Der Beirat
1. Mitglieder des Beirates sind
2. Der Beirat berät den Vorstand fachlich und in der Wahrnehmung der Interessen der Ortsvereine. In gemeinsamer Sitzung von Beirat und Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen zu beschließen über
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen eines (r) oder mehrerer Stimmberechtigten müssen Wahlen und Abstimmungen geheim sein.
3. Eine gemeinsame Sitzung ist einzuberufen, wenn dieses von 7 Beiratsmitgliedern schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
Der (die) Vorsitzende lädt Beirat und Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Verhandlungspunkte zur Sitzung ein. Die Leitung der Sitzung obliegt dem (der) Vorsitzenden.
Die Beschlüsse sind in Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschriften sind von dem (der) Vorsitzenden und dem (der) Protokollführer(in) zu unterschreiben und den Satzungsteilnehmern zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl nach Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des NFV.
Er hat insbesondere
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende; jede(r) von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8
Der Geschäftsführer
Die Einstellung, das Beschäftigungsverhältnis und die Befugnisse eines (r) Geschäftsführers (in) bedürfen der Zustimmung des Beirates. Das Weitere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand zu erlassen hat.
§ 9
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Sie sind im § 2 der Satzung aufgeführt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des NFV beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Beschluss auf Auflösung wird erst wirksam, wenn er in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen mit Drei- Viertel- Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst ist. Die zweite Versammlung darf frühestens einen Monat und muss spätestens drei Monate nach der ersten stattfinden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. April 2004 in Schobüll beschlossen. Sie trat sofort in Kraft.